Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 29 Eintragung von dinglichen Rechten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/29#abs-1 (1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/29#abs-2 (2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.

§ 28 § 30